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BRÜSSEL – Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am Mittwoch, dass der kroatische Mechanismus zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung, der es Richtern ermöglicht, die nicht Mitglieder des Gerichts im jeweiligen Fall waren, eine bereits getroffene Entscheidung zu ändern, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

„Das zuständige Gericht muss eigenständig eine Entscheidung treffen, die das Verfahren abschließt. Jede unberechtigte Einflussnahme von Personen, die nicht Mitglieder des Gerichts sind, muss ausgeschlossen werden“, heißt es in einer Mitteilung des EuGH.

Die Entscheidung des EuGH ist eine Antwort auf eine Anfrage des kroatischen Obersten Handelsgerichts, das um eine Stellungnahme gebeten hatte, ob diese Praxis mit dem EU-Recht vereinbar ist.

In den kroatischen Berufungsgerichten muss jede Entscheidung, die von einem Gericht getroffen wird, bevor sie als formal getroffen gilt und den Parteien zugestellt werden kann, dem zuständigen Evidenzrichter des jeweiligen Gerichts vorgelegt werden.

Der Evidenzrichter wird vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts bestimmt. In der Praxis hat er die Befugnis, die Urteilsverkündung zu verzögern und Anweisungen an das Gericht zu geben. Die Parteien wissen weder von seiner Beteiligung noch von seinem Namen. Hält sich das Gericht nicht an seine Anweisungen, kann der Evidenzrichter die Einberufung einer Sitzung der Abteilung für Rechtsprechung beantragen.

Bei dieser Sitzung kann eine „rechtliche Auffassung“ angenommen werden, die für alle Gerichte der Abteilung verbindlich ist. Das betreffende Gericht, das bereits seine Beratung abgeschlossen hat, muss gegebenenfalls seine zuvor getroffene gerichtliche Entscheidung ändern.

Dieses Verfahren wurde mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen.

Der EuGH antwortete, dass es dem Unionsrecht widerspricht, wenn das nationale Recht einen internen Mechanismus am nationalen Gericht vorsieht, wonach eine gerichtliche Entscheidung, die von dem für den Fall zuständigen Gericht getroffen wurde, den Parteien nur dann zugestellt werden kann, wenn ihr Inhalt von einem Evidenzrichter genehmigt wurde, der nicht Mitglied dieses Gerichts ist. (11. Juli 2024)