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Prag – Kleine Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Kalenderjahr einen Umsatz von zwei Millionen Kronen nicht überschreiten, müssten künftig nicht mehr in das System der Mehrwertsteuerpflichtigen fallen. Sie können somit den Status des Nicht-Mehrwertsteuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat nutzen. Dies sieht die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes vor, die heute vom Abgeordnetenhaus gebilligt wurde.
Laut Begründung des Gesetzes führt die Novelle neben dem nationalen Regime für kleine Unternehmen das sogenannte grenzüberschreitende Regime ein. Nach dem derzeitigen Gesetz unterliegen tschechische Unternehmen, deren Umsatz in den letzten 12 Monaten zwei Millionen Kronen nicht überschreitet, nicht den Anforderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, wie z.B. Kontrollmeldungen oder der Zahlung der Steuer. Unternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen den Anforderungen der Mehrwertsteuer ab dem ersten Geschäftsabschluss in Tschechien.
Die Novelle überträgt die europäische Richtlinie ins tschechische Recht, die es auch kleinen Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermöglichen soll, die Ausnahme zu nutzen. Die Richtlinie ermöglicht es gleichzeitig kleinen tschechischen Unternehmen, unter den gleichen Bedingungen den Status des Nicht-Mehrwertsteuerpflichtigen in anderen EU-Ländern zu nutzen. (30. Oktober)
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