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Die Kommission leitet eine Reihe von Gegenmaßnahmen zur Verteidigung europäischer Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher gegen die Auswirkungen der heute von den USA mit Zöllen von bis zu 25 % auf Importe von Stahl, Aluminium und bestimmten Waren, die Stahl und Aluminium enthalten, eingeführten Handelsbeschränkungen ein.

Die Kommission hat eine schnelle und verhältnismäßige Antwort eingeleitet, die darauf abzielt, die europäischen Interessen durch zwei Gegenmaßnahmen zu verteidigen, als Reaktion auf die von den USA verhängten Zölle von 25 %.

1) Die Wiedereinführung der 2018 und 2020 ausgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Das heißt, am 1. April 2025 werden die Ausgleichsmaßnahmen von 2018 (die auf amerikanische Waren im Wert von 2,8 Milliarden Euro abzielen) und 2020 (die ursprünglich im Juni 2021 in Kraft treten sollten, aber dann wurden alle Maßnahmen von der EU und das von 2018 bis zum 31. März 2025 ausgesetzt). Diese werden automatisch nach Ablauf ihrer Aussetzung am 31. März wieder in Kraft treten. Erstmals werden diese Ausgleichsmaßnahmen vollständig angewendet. Die Zölle werden auf Produkte erhoben, die von Booten über Bourbon bis hin zu Motorrädern reichen.

2) Die Einführung eines neuen Pakets zusätzlicher Maßnahmen. Die Kommission hat am 12. März das Verfahren zur Einführung zusätzlicher Gegenmaßnahmen gegenüber den USA eingeleitet, die auf Waren im Wert von etwa 18 Milliarden Euro abzielen, die dann zusammen mit den aus dem Jahr 2018 wiedereingeführten Maßnahmen (2,8 Milliarden Euro amerikanische Produkte) angewandt werden.

Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Gesamtwert der EU-Maßnahmen dem erhöhten Handelswert entspricht, der von den neuen US-Zöllen betroffen ist.

Genauer gesagt erklärt die Ankündigung der Europäischen Kommission die Politik der USA und die von der EU ergriffenen Maßnahmen sowie die nächsten Schritte.

– Rahmen: Maßnahmen und Gegenmaßnahmen unter der vorherigen Trump-Regierung –

Im Juni 2018 führte die erste Trump-Regierung Zölle auf europäische Stahl- und Aluminiumexporte ein, die auf EU-Produkte im Wert von 6,4 Milliarden Euro (8 Milliarden Euro basierend auf den Strömen und Werten von 2024) abzielten. Im Januar 2020 folgten zusätzliche Zölle, die etwa 40 Millionen Euro an EU-Exporten bestimmter Stahl- und Aluminiumderivate betrafen. Die EU reagierte darauf mit einem gezielten Paket sogenannter „Ausgleichsmaßnahmen“.

Im Jahr 2018 waren die Gegenmaßnahmen der EU in zwei Maßnahmenpakete (Anhang I und II) strukturiert, die verschiedene Produktkategorien betrafen. Anhang I zielte auf amerikanische Produkte im Wert von 2,8 Milliarden Euro ab, während Anhang II für Produkte im Wert von 3,6 Milliarden Euro geplant war. Eine ähnliche Reaktion der EU folgte im Jahr 2020 auf das zweite US-Zollpaket.

Bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen von 2018 trat Anhang I sofort im Juni 2018 in Kraft, während Anhang II im Juni 2021 in Kraft treten sollte. Vor der geplanten Anwendung von Anhang II setzte die EU alle Maßnahmen (also beide Anhänge) bis zum 31. März 2025 aus. Auch die Ausgleichsmaßnahmen der EU für 2020 werden am 1. April wieder in Kraft treten. Dies ergab sich nach Gesprächen mit den USA, die sich bereit erklärten, die Zölle 232 für EU-Exporteure innerhalb eines bestimmten Quotenrahmens auszusetzen. Dies gab beiden Seiten Raum, an einer langfristigeren Lösung über eine globale Regelung zu arbeiten, die die Kohlenstoffintensität und die globale Überkapazität angehen wird.

– Die neuen US-Maßnahmen –

Die am 12. März eingeführten US-Maßnahmen bestehen aus drei wesentlichen Elementen:

1) Wiedereinführung der Zölle gemäß Abschnitt 232 vom Juni 2018 auf Stahl- und Aluminiumprodukte. Diese umfassten verschiedene Arten von Halbfertig- und Fertigprodukten wie Stahlrohre, Draht und Blechdosen.

2) Erhöhung der auf Aluminium erhobenen Zölle von ursprünglich 10 % auf 25 %.

3) Ausweitung der Zölle auf andere Produkte, insbesondere: Stahl- und Aluminiumprodukte wie Haushaltswaren wie Kochgeschirr oder Rahmen. Produkte, die nur teilweise aus Stahl oder Aluminium bestehen, wie Maschinen, Fitnessgeräte, bestimmte Elektrogeräte oder Möbel. Darüber hinaus wird der US-Handelsminister bis zum 12. Mai 2025 ein System einführen, mit dem die USA die Liste der Stahl- und Aluminiumerzeugnisse, die zusätzlichen Zöllen von bis zu 25 % unterliegen, weiterhin erweitern werden.

Die US-Zölle werden insgesamt EU-Exporte im Wert von 26 Milliarden Euro betreffen, was etwa 5 % der gesamten EU-Warenausfuhren in die USA entspricht. Basierend auf den aktuellen Importströmen wird dies dazu führen, dass US-Importeure bis zu 6 Milliarden Euro an zusätzlichen Einfuhrzöllen zahlen müssen.

– Die Antwort der EU –

Die Kommission hat eine schnelle und verhältnismäßige Antwort eingeleitet, die darauf abzielt, die europäischen Interessen durch zwei Gegenmaßnahmen zu verteidigen:

1) Die Wiedereinführung der 2018 und 2020 ausgesetzten Ausgleichsmaßnahmen

2) die Einführung eines neuen Pakets zusätzlicher Maßnahmen.

– Wiedereinführung der ausgesetzten Gegenmaßnahmen –

Am 1. April 2025 werden die Ausgleichsmaßnahmen von 2018 und 2020 nach Ablauf ihrer Aussetzung am 31. März automatisch wieder in Kraft treten. Erstmals werden diese Ausgleichsmaßnahmen vollständig angewendet. Die Zölle werden auf Produkte erhoben, die von Booten bis zu Bourbon und Motorrädern reichen.

– Ein neues Paket zusätzlicher Maßnahmen –

Da die neuen US-Zölle erheblich breiter gefasst sind und einen erheblich höheren Wert des europäischen Handels betreffen, hat die Kommission am 12. März das Verfahren zur Einführung zusätzlicher Gegenmaßnahmen gegenüber den USA eingeleitet. Diese werden auf Waren im Wert von etwa 18 Milliarden Euro abzielen, die dann zusammen mit den aus dem Jahr 2018 wiedereingeführten Maßnahmen angewandt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Gesamtwert der EU-Maßnahmen dem erhöhten Handelswert entspricht, der von den neuen US-Zöllen betroffen ist.

Der erste Schritt in diesem Verfahren besteht darin, zweiwöchige Konsultationen mit den EU-Interessenträgern einzuleiten. Diese Konsultationen werden sicherstellen, dass die geeigneten Produkte ausgewählt werden, die in die neuen Gegenmaßnahmen einbezogen werden, um eine effektive und verhältnismäßige Antwort zu gewährleisten, die die Störungen für die EU-Unternehmen und Verbraucher auf ein Minimum beschränkt.

1) 12. März – Beginn der Konsultationen mit den Interessenträgern:

Die von der Kommission vorgeschlagene Liste der Zielprodukte wird auf der Website der GD Handel veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Zielprodukte umfassen eine Mischung aus Industriegütern und landwirtschaftlichen Erzeugnissen: Zu den Industriegütern gehören unter anderem Stahl- und Aluminiumprodukte, Textilien, Lederwaren, Haushaltsgeräte, Haushaltswerkzeuge, Kunststoffe, Holzprodukte. Zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehören unter anderem Geflügel, Rindfleisch, bestimmte Fischereierzeugnisse, Nüsse, Eier, Milchprodukte, Zucker und Gemüse.

2) 26. März und in den darauffolgenden Tagen: Der Konsultationsprozess mit den Interessenträgern wird abgeschlossen. Die Kommission konsolidiert und bewertet die Eingaben der Interessenträger. Die Kommission finalisiert den Entwurf des Durchführungsrechtsakts und konsultiert die Mitgliedstaaten hierzu. Die Rechtsgrundlage für diesen Akt wird die Durchsetzungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 654/2014) sein, da davon ausgegangen wird, dass sie erlassen wird. Die Genehmigung durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt gemäß dem Verfahren zur Anpassung des europäischen Rechts, dem zufolge die EU-Mitgliedstaaten aufgerufen werden, dem Vorschlag zuzustimmen.

3) Am 13. April wird das Genehmigungsverfahren abgeschlossen und der Akt zur Umsetzung der Gegenmaßnahmen tritt in Kraft.