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Brüssel/Wien/EU-weit – Der Europarechtsexperte Peter Hilpold hat der von der österreichischen Regierungspartei ÖVP angekündigten Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgrund der Zustimmung von Österreichs Umweltministerin Leonore Gewessler (Grüne) zum EU-Renaturierungsgesetz im APA-Gespräch am Dienstag wenig Chancen eingeräumt. Er sah eindeutig ein „rechtsgültiges Zustandekommen“ des Gesetzes, obwohl Gewessler in einer „Grauzone“ agiert habe. Für ihn stand fest, dass „der Wahlkampf nach Brüssel getragen worden ist.“

Der an der Universität Innsbruck lehrende EU-Experte meinte, dass man sich in diesem Fall – mangels Präzedenzfällen im Europarecht – auf allgemeines Völkerrecht berufen müsse. Und dies besage klar, dass die anderen Vertreter der EU-Staaten davon ausgehen und darauf vertrauen mussten, dass Gewessler als fachzuständige Ministerin auch entscheidungsbefugt sei. „Wenn die Vertretungsbefugnis von Staatenvertretern auf Zuruf ständig in Zweifel gezogen werden könnte, weil es unterschiedliche Auffassungen über nationale Beschlussverfahren im Vorfeld gibt, würden internationale Entscheidungsverfahren völlig zum Erliegen kommen“, verdeutlichte er seine Ansicht. Der Brief von Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) an den belgischen Ratsvorsitz, in dem der Kanzler Gewesslers Unzuständigkeit erklärt hatte, änderte für Hilpold auch nichts: „Der Bundeskanzler hat gegenüber seinen Ministern keine Richtlinienbefugnis“, sah er auch eine Bedeutung auf EU-Ebene.

Sollte der EuGH wider seines Erwartens – andere EU-Rechtler waren hier anderer Meinung – die Nichtigkeitsklage doch zulassen und zur Erkenntnis kommen, dass die Entscheidung rechtswidrig getroffen worden sei, „dann würde das Gesetz aufgehoben. Man könnte aber schon jetzt als vorläufige Maßnahme beantragen, dass das Gesetz nicht in Kraft treten kann.“ Eine Entscheidung des EU-Gerichts über Abweisung oder Zulassung erwartete er aber erst in eineinhalb Jahren – also nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dieses müsse innerhalb von zehn Tagen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Dann könne die Nichtigkeitsklage innerhalb einer Zwei-Monats-Frist eingebracht werden.

Insgesamt wünschte sich der Europarechtler einen etwas moderateren Ton und einen sachlicheren Zugang zu Rechtsfragen. Fragen über nationale Verfahrenswege sollten, so wie EU-weit üblich, grundsätzlich national geklärt und nicht nach Brüssel getragen werden, da ansonsten das Ansehen Österreichs Schaden nehmen würde. (18.06.2024)

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