Brüssel – Die Verhandlungen zwischen den EU-Institutionen zur EU-Antikorruptionsrichtlinie laufen weiter: Nach Angaben der polnischen Ratspräsidentschaft gingen die sogenannten Trilogverhandlungen in der Nacht auf Dienstag ohne Ergebnis auf einen gemeinsamen Text zu Ende. Zu den großen Bremsern zählen laut Medienberichten neben Deutschland auch Österreich, Ungarn und Italien. Österreich sieht noch teilweisen Nachbesserungsbedarf, hieß es auf APA-Anfrage aus dem Justizministerium.
Österreich begrüße die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auf europäischer Ebene und habe die Position des Ministerrates mitgetragen, so das Justizministerium. Im Zuge der laufenden Verhandlungen zwischen den Vertretern des Rates und des EU-Parlaments gebe es aus österreichischer Sicht aber unter anderem Nachbesserungsbedarf bei einzelnen Straf- und Verjährungsbestimmungen. Außerdem soll an dem in Österreich verfassungsrechtlich vorgesehen Verfahren zur Aufhebung der Immunität durch das Parlament festgehalten werden.
Vorschlag sieht EU-Mindeststandards vor
Der Vorschlag für die Richtlinie sieht Mindeststandards für die Definition und Sanktionierung von Korruptionsdelikten, Präventivmaßnahmen und Vorschriften für wirksamere Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen vor. Erstmals sollen auf EU-Ebene Vorschriften über Korruption im öffentlichen und im privaten Sektor in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst sein. Bisher gab es zwei getrennte EU-Gesetze, einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen von 1997 gegen Beamten-Bestechung. Die polnische Ratspräsidentschaft will weiter versuchen, rasch ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Sie hat bis 30. Juni Zeit; am 1. Juli übernimmt Dänemark den EU-Ratsvorsitz.
Laut der Position des Ministerrates sollen alle EU-Länder verpflichtet sein, dieselben Korruptionshandlungen unter Strafe zu stellen und diese Handlungen in der gleichen Weise zu definieren. Die Mitgliedstaaten sind für Straftaten zuständig, die in ihrem Hoheitsgebiet von ihren Staatsbürgerinnen und -bürgern begangen wurden. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit auf Straftaten außerhalb seines Hoheitsgebiets ausdehnen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt. (18.06.2025)
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